Bürgerstiftung Unser Land! Rheingau und Taunus

Stifter werden

Zustiftungen vergrößern das Stiftungsvermögen, Spenden dienen der Finanzierung der laufenden Arbeit. Den Mindestbetrag für Zustiftungen hat der Stiftungsrat auf 500 Euro festgelegt. Die Stiftung kann auch in einem Testament oder Vermächtnis bedacht werden. Wem der Mindestbetrag zu hoch ist, kann einen Hilfsfond für Zustiftungen nutzen. Zwei Spender, die monatlich eine feste Summe an die Stiftung zahlen, füllen den „matching fund“ auf. So kann ein Zustifter mit entsprechender Begründung mit einem geringeren Betrag einsteigen; aus dem matching füllt ihn die Stiftung auf 500 Euro auf.

Stifter werden kann jede Person. Dies gilt auch für “juristische Personen”, also z. B. Firmen und Institutionen.

Stifter können Einfluss auf die Entscheidungen nehmen. Als Mitglied der Stifterversammlung oder als gewähltes Vorstandmitglied können sie mitbestimmen, wofür das Geld verwendet wird.

Bürgerstiftung Rheingau und Taunus

Die Stiftung ist als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt. Die Satzung wurde mit dem Finanzamt und dem Regierungspräsidium abgestimmt. Zustiftungen und Spenden können dadurch steuerlich geltend gemacht werden.

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